allgemeinen Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den von der Firma Heizung und Sanitärtechnik GmbH Mahlke (nachfolgend Firma Mahlke genannt) auszuführenden Auftrag des Auftraggebers (nachfolgend Kunde genannt) sind vorrangig individuelle Vereinbarungen, sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote und Kosteninformationen gegenüber dem Kunden sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

2. Angebote, Kosteninformationen, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen der Firma Mahlke dürfen ohne die Zustimmung der Firma Mahlke weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

3. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Beauftragung des Kunden und der dazu gehörigen schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma Mahlke zustande. Bestätigt Firma Mahlke den Auftrag nicht schriftlich, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Arbeiten zustande.

4. Telefonische oder mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Mündlich erteilte Aufträge, Nebenabreden oder Änderungen des bereits abgeschlossenen Vertrages erlangen erst durch die schriftliche Bestätigung von Firma Mahlke Gültigkeit.

5. Für Art und Umfang der Leistung von Firma Mahlke ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von Firma Mahlke maßgeblich. Ausschließlich dort aufgelistete Bestandteile der Leistung gehören zum Leistungsumfang von Firma Mahlke.

6. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche etwa erforderliche Genehmigungen, insbesondere nach Baugesetzbuch, Bundesimmissionsschutzrecht und Landesrecht für Bau und Betrieb der Anlage, die von Firma Mahlke nach Vertrag zu liefern ist, vorliegen.

7. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an Firma Mahlke herauszugeben. Bei vom Kunden verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Kunde auf Schadensersatz.

III. Preise

1. Für von Firma Mahlke angeordnete Über-, Nacht-, Sonn und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass Firma Mahlke spätestens zum Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Kunden die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.

2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss Firma Mahlke unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme der Leistung sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Kunden ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an Firma Mahlke zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Kunde in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

2. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unternehmer können gegenüber den Ansprüchen der Firma Mahlke ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der ihnen zustehende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 bis 372 HGB.

V. Abnahme

1. Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.

2. Wird die vereinbarte Werkleistung durch den Kunden schon vor der Abnahme selbstständig in Betrieb genommen, gilt die Werkleistung als abgenommen.

VI. Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet Firma Mahlke – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur

a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch sie selbst, ihren gesetzlichen Vertreter oder ihren Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;

b. bei Vorliegen von Mängeln, die Firma Mahlke arglistig verschwiegen hat;

c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;

d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Kunden jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

VII. Mängelrechte – Verjährung

1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10- jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

2. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,

a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)

b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Kunden in einem Jahr ab Abnahme der Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. VI. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers, Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.

6. Kommt Firma Mahlke einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und

a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder

b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

VIII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil

a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder

b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Kunden nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Kunde verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen der Firma Mahlke zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich der Firma Mahlke fällt.

IX. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich Firma Mahlke das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

X. Alternative Streitbeilegung

Firma Mahlke ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Stand: 06/2021

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